Bezirksversammlung Bergedorf

Drucksache - 20-0149.1  

 
 
Betreff: Videoüberwachung beim Laserzentrum Nord
Status:öffentlichDrucksache-Art:Antwort
Verfasserin:SPD-FraktionAktenzeichen:632.02-02
  Bezüglich:
20-0149
Federführend:Dezernat Steuerung und Service   
Beratungsfolge:
Bezirksversammlung Bergedorf
30.10.2014 
Sitzung der Bezirksversammlung Bergedorf zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

Kleine Anfrage des BAbg. Tilsner und SPD-Fraktion

 

 

Auf dem Gelände der Firma LZN (Laserzentrum Nord) am Schleusengraben befindet sich eine Kamera, die auch den öffentlichen Raum im Visier hat.

 

 

Das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage vom 8. Oktober 2014 wie folgt:

 

  1. Ist dem Bezirksamt diese Kamera bekannt?

 

Die Existenz der Kamera war dem Bezirksamt vor Eingang der Anfrage nicht bekannt.

 

  1. Ist hierfür eine Genehmigung erteilt worden?

 

Nein.

Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte das?

Wenn nein, welche Konsequenzen hat das?

 

Keine. Im Übrigen wäre für eventuelle Maßnahmen nicht das Bezirksamt zuständig, sondern der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI).

 

  1. Ist es grundsätzlich gestattet, mit privaten Kameras den öffentlichen Raum zu überwachen?

 

Eine solche Überwachung ist nur eingeschränkt zulässig. Die Einzelheiten sind in § 6b Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) durch Private nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interesse für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

 

  1. Ist dem Bezirksamt bekannt, ob und ggf. wie lange und zu welchem Zweck das Unternehmen Videoaufnahmen vom öffentlichen Raum speichert?

 

Nein.

 

  1. Gibt es rechtliche Bestimmungen, ob und ggf. wie lange solche Videoaufnahmen vom öffentlichen Raum gespeichert werden dürfen?

 

§ 6b Abs. 5 BDSG bestimmt, dass die nach Abs. 1 der Vorschrift erhobenen Daten unverzüglich zu löschen sind, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

 

 

 

 


Petitum/Beschluss:

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Anlage/n:

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Stammbaum:
20-0149   Videoüberwachung beim Laserzentrum Nord   Dezernat Steuerung und Service   Kleine Anfrage nach § 24 BezVG
20-0149.1   Videoüberwachung beim Laserzentrum Nord   Dezernat Steuerung und Service   Antwort