Bezirksversammlung Bergedorf
Drucksache - 20-0149.1
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Sachverhalt: Kleine Anfrage des BAbg. Tilsner und SPD-Fraktion
Auf dem Gelände der Firma LZN (Laserzentrum Nord) am Schleusengraben befindet sich eine Kamera, die auch den öffentlichen Raum im Visier hat.
Das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage vom 8. Oktober 2014 wie folgt:
Die Existenz der Kamera war dem Bezirksamt vor Eingang der Anfrage nicht bekannt.
Nein. Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte das? Wenn nein, welche Konsequenzen hat das?
Keine. Im Übrigen wäre für eventuelle Maßnahmen nicht das Bezirksamt zuständig, sondern der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI).
Eine solche Überwachung ist nur eingeschränkt zulässig. Die Einzelheiten sind in § 6b Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) durch Private nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interesse für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Nein.
§ 6b Abs. 5 BDSG bestimmt, dass die nach Abs. 1 der Vorschrift erhobenen Daten unverzüglich zu löschen sind, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Petitum/Beschluss: ---
Anlage/n: ---
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