Bezirksversammlung Bergedorf
Drucksache - 20-0502.1
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Sachverhalt: des BAbg. Gabriel, Jarchow und SPD-Fraktion
In einem Leserbrief der BZ beklagt sich eine Anwohnerin, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf dem Baugelände vorgenommen wird, „nachdem das gesamte Areal komplett abgeholzt, allen bisher dort lebenden Tieren (Graureiher, Bussarde, Bunt- und Grünspecht, Grabenmolche, kleine Eidechsen, Tellerschnecken, Libellen, Hornissen, Erdhummeln usw.) der Lebensraum genommen wurde, die Gräben zugeschüttet wurden, die Teiche samt Fischen und allem, was darin gelebt hat, einfach auf die angrenzende Wiese leergepumpt wurden“.
Wir fragen die Verwaltung:
Das Bezirksamt beantworte die Kleine Anfrage wie folgt:
1. Ist es richtig, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung erst nach der Räumung des gesamten Geländes vorgenommen wird? Wenn ja, ist das übliche Praxis?
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde unter Begleitung und mit Zustimmung der politischen Gremien eine Umweltprüfung durchgeführt. Während dieses Verfahrens bzw. dieser Prüfung war das Gelände noch nicht geräumt worden, so dass sämtliche umweltrelevanten Faktoren des Ausgangsgeländes untersucht werden konnten und Ausgleichsflächen und -maßnahmen festgesetzt wurden, die neue Lebensräume für Flora und Fauna bieten werden.
Im Zuge der wasserwirtschaftlichen Erschließung dieses Gebietes werden Gräben verlegt, neue geschaffen, Gräben aufgeweitet, Verrohrungen größeren Umfanges eingebaut etc. Diese Maßnahmen erfordern nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes die Durchführung eines eigenen wasserrechtlichen Planverfahrens (d.h. zusätzlich zum Bebauungsplanverfahren). In diesem Zusammenhang werden eine Reihe Unterlagen und Betrachtungen vom Bauherren gefordert, u.a. gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, das ergänzend zum Wasserhaushaltsgesetz zu beachten ist, die Durchführung einer standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorpüfung (UVP-Gesetz, Anlage 1 Punkt 13.18.2. - naturnaher Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken, kleinräumige naturnahe Umgestaltung etc.). Entsprechend der Gesetzeslage hat das Bezirksamt diese Anforderungen gegenüber dem Bauherrn geltend gemacht. Zwar hat eine Betrachtung der Umweltaspekte im Zuge des Bebauungsplanverfahrens stattgefunden, diese Betrachtung liegt jedoch bereits 5 Jahre zurück. Die Unterlagen und Ergebnisse der Umweltprüfung, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erarbeitet wurden, können wegen ihres Alters als Leitfaden für die jetzt anstehende Umweltverträglichkeitsvorprüfung dienen.
2. Wurde das Gelände vor Beginn der Räumungsarbeiten daraufhin untersucht, ob die dort lebende Tiere und Pflanzen geschützt oder umgesiedelt werden müssten? Wenn ja, welche Tiere oder Pflanzen wurden gefunden, welche wurden geschützt oder umgesiedelt?
Eine Prüfung fand bereits während des Bebauungsplanverfahrens statt. Ergebnis: Durch Neuentwicklung ausreichender Biotopflächen und Entwicklungsgewässer, die insbesondere dem Moorfrosch dienen, kann das Eintreten eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands vermieden werden. Die Art des Moorfrosches wurde bereits vor Beginn der Baumaßnahmen umgesiedelt. Für Einzelheiten wird hiermit auf die Begründung zum Bebauungsplan Kirchwerder 30 / Ochsenwerder 11 verwiesen, vgl. http://www.daten-hamburg.de/stadtentwicklung/bplan_begr/Kirchwerder30-Ochsenwerder11.pdf sowie http://www.daten-hamburg.de/stadtentwicklung/bplan/Kirchwerder30-Ochsenwerder11.pdf
Petitum/Beschluss: ---
Anlage/n: ---
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