Bezirksversammlung Bergedorf

Drucksache - 20-0777.1  

 
 
Betreff: Nachfrage zur Mitteilung Drs. 20-0702.1
Status:öffentlichDrucksache-Art:Antwort
Verfasserin:SPD-FraktionAktenzeichen:986.40-01/2017
  Bezüglich:
20-0777
Federführend:Dezernat Steuerung und Service   
Beratungsfolge:
Bezirksversammlung Bergedorf
26.05.2016 
Sitzung der Bezirksversammlung Bergedorf zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

der BAbg. Michiels-Lein, Strehlow, Omniczynski, Schramm und SPD-Fraktion

 

Unter der Überschrift  „Haushaltsvoranschlag 2017/2018 – Rahmenzuweisungen der BUE – Produktgruppe 291.40 – Betrieb Gewässer“  (Drs. 20-0702) hat die Bezirksversammlung  einer Forderung des Umweltausschusses zugestimmt, dass diese Rahmenzuweisung statt  der von der BUE vorgeschlagenen  809.000 (2017) bzw. 834.000 Euro (2018) in beiden Jahren jeweils 940.000 Euro betragen solle.

 

Jetzt hat die Umweltbehörde auf diesen Beschluss der BV reagiert (Drs.20-702.1). Der erste Absatz in der Stellungnahme der BUE lautet: „Für die BUE besteht die Verpflichtung, die Haushaltsbeschlüsse der Bürgerschaft einzuhalten. Insofern stehen bei der Behörde derzeit keine zusätzlichen Mittel für die Gewässerunterhaltung zur Verfügung.“

 

 

Da die Forderung der Bezirksversammlung sich aber auf den Haushaltsvoranschlag 2017/2018 bezieht, fragen wir:

 

 

Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) beantwortet die Fragen wie folgt:

 

1.  Welche Beschlüsse der Bürgerschaft gibt es, die die BUE daran hindern, die Ansätze für die Gewässerunterhaltung bzw. bei der „Produktgruppe 291.40 – Betrieb Gewässer“ im Haushaltsvoranschlag 2017/2018 entsprechend der Forderung der BV Bergedorf zu erhöhen?

 

Grundlage für die Haushaltsaufstellung sind u.a. die von der Bürgerschaft mit einer Änderung des Finanzrahmengesetzes vom 10.11.2015 (Drs. 21/2176) beschlossenen Obergrenzen. Diese bindenden Obergrenzen lassen kaum Spielraum für Ausweitungen der Haushaltsansätze über die bestehende Finanzplanung hinaus.

 

 

2.  Gibt es andere bindende Beschlüsse, die der Erfüllung der Forderung der BV Bergedorf entgegenstehen?

 

3.  Wenn ja: Welche?

 

4.  Wenn nein: Wie wird die BUE mit der Forderung der BV Bergedorf weiter umgehen?

 

Ja. Zur Einhaltung der o.g. Obergrenzen sowie des in der Landeshaushaltsordnung (LHO) festgelegten gesamtstädtischen doppischen Defizits hat der Senat mit der Drs. 21/2678 vom 29.12.2015 der Bürgerschaft die entsprechenden Eckdaten für die einzelnen Ressorts zur Kenntnis gegeben. Um diese Eckdaten einzuhalten, muss auch bei den Rahmenzuweisungen weiter eingespart werden. Eine Ausweitung der Rahmenzuweisungen ist daher nicht möglich.

 

 

 


Petitum/Beschluss:

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Anlage/n:

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Stammbaum:
20-0777   Nachfrage zur Mitteilung Drs. 20-0702.1   Dezernat Steuerung und Service   Auskunftsersuchen nach § 27 BezVG
20-0777.1   Nachfrage zur Mitteilung Drs. 20-0702.1   Dezernat Steuerung und Service   Antwort