Bezirksversammlung Bergedorf
Drucksache - 21-0754
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Sachverhalt: Antrag der BAbg. Kramer und SPD-Fraktion, Rüssau und Fraktion Die GRÜNEN sowie Jacobsen und FDP-Fraktion
In den letzten Wochen hat sich gezeigt, dass die Geschäftsordnung der Bezirksversammlung für die 21. Wahlperiode einiger Klarstellungen bedarf, weil einige Punkte nicht oder nicht ausreichend klar geregelt sind. Dies betrifft das Selbstbefassungsrecht der Ausschüsse und das Verfahren zur Einberufung von Sondersitzungen der Ausschüsse. Beide Punkte müssen so geregelt werden, dass sie sowohl sachgerecht als auch praktikabel sind.
Paragraf 38, Absatz sieben der Geschäftsordnung gewährt den Ausschüssen ein Selbstbefassungsrecht in Angelegenheiten, „die mit ihrem Aufgabenbereich in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen“. Im letzten Jahr hat dieser Punkt im Regionalausschuss zu der Unklarheit geführt, ob das Selbstbefassungsrecht Ausschüsse auch ermächtigt, Anträge auf ihre Tagesordnung zu setzen. In einer Stellungnahme hat das Bezirksamt dies bejaht. Damit aber eine sachgerechte Befassung mit diesen Anträgen möglich ist, bedarf es eines klar geregelten Verfahrens. Dieses sollte sich an der Anmeldung von Anträgen für die BV orientieren, die im Hauptausschuss erfolgt. Entsprechend müssten Anträge für die Tagesordnungen der Ausschüsse ebenfalls im Hauptausschuss angemeldet werden.
Unklarheit besteht auch bei der Frage, wie Sondersitzungen von Fachausschüssen einzuberufen sind. Sondersitzungen der Bezirksversammlungen sind in § 8 der Geschäftsordnung geregelt, die für Fachausschüsse hingegen nicht. Hier muss ebenfalls eine sinnvolle Regelung gefunden werden.
Petitum/Beschluss:
Vor diesem Hintergrund beantragen wir, die Bezirksversammlung möge beschließen:
Die Geschäftsordnung der Bezirksversammlung Bergedorf für die 21. Wahlperiode soll wie folgt geändert werden:
1. Paragraf 38 der Geschäftsordnung wird um einen neuen Punkt 8 ergänzt, der folgende Formulierung hat: „Fachausschüsse können im Rahmen ihres Selbstbefassungsrechts Anträge, die mit ihrem Aufgabenbereich in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, direkt beraten. Anträge, die direkt in einem Ausschuss beraten werden sollen, müssen a) im Hauptausschuss angemeldet werden und b) den Ausschussmitgliedern mindestens 7 Tage vor der Ausschusssitzung, in der sie beraten werden sollen, schriftlich vorliegen. Anträge der Fraktionen oder der Ausschussmitglieder, die nicht im Hauptausschusses angemeldet worden sind oder den Ausschussmitgliedern nicht mindestens 7 Tage vor der Ausschusssitzung schriftlich vorgelegen haben, können bei begründeter terminlicher Dringlichkeit der Beratung des Antrages im Einzelfall vor dem Eintritt in die Tagesordnung der entsprechenden Ausschusssitzung durch den Mehrheitsbeschluss des Ausschusses auf die jeweilige Tagesordnung zur Beratung und Befassung aufgenommen werden. Über eine etwaige Beschlussfassung eines Ausschusses zu einem direkt an den Ausschuss gerichteten Antrag ist der Bezirksversammlung schriftlich ein Bericht zu übersenden, der der Beschlussfassung der BV unterliegt.“
2. Paragraf 38 der Geschäftsordnung wird um einen neuen Punkt 9 ergänzt, der folgende Formulierung hat: „Sondersitzungen von Fachausschüssen können von den Ausschüssen selbst oder von einer Fraktion beantragt werden, indem a) der betreffende Ausschuss in einer seiner Sitzungen einen entsprechenden Beschluss fasst, der als Bericht der Bezirksversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird, oder b) eine Fraktion einen schriftlichen Antrag in die Bezirksversammlung oder den Hauptausschuss einbringt. In beiden Fällen ist zu begründen, warum eine Sondersitzung des betreffenden Ausschusses notwendig ist.“
Anlage/n: ---
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