Bezirksversammlung Bergedorf
Drucksache - XVIII/0017
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Bezirksamt Bergedorf
20.20-50 Drucksachen-Nr. XVIII/0017 23.04.2008
Mitteilung des Bezirksamtes - öffentlich -
!Titel! Wahl der Vertrauensperson für den Schöffenwahlausschuss !Titel!
Sachverhalt
Die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen geschieht durch einen besonderen Ausschuss, der zu diesem Zweck bei jedem Amtsgericht zusammentritt (Schöffenwahlausschuss, § 40 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz). Der Ausschuss entscheidet auch über gegen die Vorschlagsliste erhobene Einsprüche.
Der Ausschuss besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzendem und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sowie 10 Vertrauenspersonen als Beisitzer (§ 40 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz).
Die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter werden aus den Einwohnern des jeweiligen Amtsgerichtsbezirks von der Bezirksversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt (§ 40 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz).
Die Wahl der Vertrauenspersonen ist für die Sitzung der Bezirksversammlung im Mai dieses Jahres vorgesehen. Die Fraktionen werden gebeten, sich bis dahin auf die zu benennenden Kandidaten zu einigen und sie dem Bezirksamt aufzugeben.
Beschlussvorschlag
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