Bezirksversammlung Bergedorf

Drucksache - XIX/1190  

 
 
Betreff: Gegen Fracking im Bezirk Bergedorf - beschlossene Fassung
Status:öffentlichDrucksache-Art:Antrag
  Aktenzeichen:924.00-33
Federführend:Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt   
Beratungsfolge:
Bezirksversammlung Bergedorf
25.04.2013 
Sitzung der Bezirksversammlung Bergedorf ungeändert beschlossen   

Sachverhalt

Freie und Hansestadt Hamburg

Bezirksamt Bergedorf

Bezirksversammlung

 

Az. 924.00-33              Drucksachen-Nr. XIX/1190

              18.04.2013


 

Antrag

- öffentlich -


der BAbg. Jarchow, Gabriel, Kleszcz und SPD-Fraktion

der BAbg. Noetzel, Froh, Schumacher und CDU-Fraktion

der BAbg. Lühr und Grüne Fraktion

BAbg. Jersch und Fraktion DIE LINKE

BAbg. Penz, Piratenpartei


 

Beratungsfolge

am

TOP

Bezirksversammlung Bergedorf

25.04.2013

7.2

 


!Titel!


Gegen Fracking im Bezirk Bergedorf   -   beschlossene Fassung


!Titel!


 


 


Sachverhalt:

 


Die vom niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) nach § 7 Bundesberggesetz (BBergG) erteilte Aufsuchungserlaubnis von Kohlenwasserstoffen zu gewerblichen Zwecken im sogenannten Erlaubnisfeld "Vierlande" umfasst gegenwärtig die erneute Untersuchung und Auswertung von in der Vergangenheit erhobenen Proben und Daten.

 

Aufgrund der Anhörung in Regionalausschuss ist nunmehr deutlich, dass Exxon Mobil bzw. die BEB die genehmigten Untersuchungen mit dem Ziel führt, im Aufsuchungsgebiet u.a. im Bezirk Bergedorf- fündig zu werden und bei einer möglichen Förderung das so genannte Fracking-Verfahren anzuwenden.

 

Diese in der Öffentlichkeit stark diskutierte unkonventionelle Erdgasförderung birgt nicht kalkulierbare  Risiken für Mensch, Natur und Umwelt. Das BBergG in seiner jetzigen Fassung führt dazu, dass an der Öffentlichkeit vorbei Fakten geschaffen werden können. Rechtsschutzmöglichkeiten betroffener Menschen sind, wenn überhaupt, nur eingeschränkt vorhanden. Klagerechte der Umweltverbände fehlen ganz.

 

Das Erlaubnisfeld Vierlande erstreckt sich auf den süd- bis südöstlichen Teil des hamburgischen Staatsgebietes und damit auf Trinkwassergewinnungsgebiete der Hamburger Wasserwerke. Sollte es zu einer Explorationstätigkeiten und Förderung von Kohlenwasserstoffen im Wege der Fracking-Technologie kommen ist zu befürchten, dass eine erhebliche Gefahrenquelle für das Grundwasservorkommen geschaffen wird. Hinzu kommt, dass die in den Vier- und Marschlanden gewachsene Siedlungs- und Infrastruktur nicht mit den bereits mit einer tatsächlichen Aufsuchung und insbesondere Gewinnung von Bodenschätzen verbundenen Durchführungshandlungen vereinbar wäre.

 

Nicht nur in Nordamerika, auch in Niedersachsen gibt es schon Gebäudeschäden durch Erdbeben in Gasförderfeldern. Erhebliche Gesundheitsgefahren gehen durch mit Benzol, Quecksilber und anderen Schadstoffen kontaminiertes Erdreich und Grundwasser aus. Dies belegt, dass das Fracking-Verfahren nicht vollständig beherrschbar ist. Die Folgen für die Umwelt, die Bevölkerung, aber auch die Infrastruktur und eine Kulturlandschaft wie die Vier- und Marschlande- sind nicht absehbar. 

 

Um das Bergrecht in Form des BBergG den zeitgemäßen Ansprüchen des Fachplanungsrechts anzupassen, bedarf es einer umfassenden Reform, insbesondere bei den Regelungen zur unkonventionellen Förderung von Kohlenwasserstoffen sowie zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) bei Bergbauvorhaben.

 

 

Wir beantragen daher, die Bezirksversammlung möge beschließen:


 

Beschlussvorschlag:

 


1. Die Bezirksversammlung Bergedorf lehnt eine Förderung von Kohlenwasserstoffen mittels der Fracking-Technologie im Gebiet des Bezirks Bergedorf ab, insbesondere weil

 

- es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die kurz-, mittel- und langfristigen Folgen für Mensch, Natur und Umwelt durch die Förderung von Kohlenwasserstoffen mittels der Fracking-Technologie gibt.

 

- nicht ausreichend sichergestellt ist, dass in der Planungs- und Genehmigungsphase eine umfassende Abwägung der beteiligten Interessen, d.h. der Bedeutung des Bergbaus für die Gesellschaft und den möglichen Folgen für Mensch, Natur und Umwelt, erfolgt;

 

- nach geltendem Recht, im Zuge eines Antragsverfahrens zur Förderung von Kohlenwasserstoffen die verfahrensführende Behörde und der jeweilige Antragssteller gemäß dem Transparenzgebot nicht zwingend verpflichtet ist, die Öffentlichkeit (Träger öffentlicher Belange, Interessenverbände, betroffene Menschen) umfassend zu informieren;

 

- die Förderung von Kohlenwasserstoffen mittels der Fracking-Technologie im Rahmen der Planfeststellungsverfahren generell nicht der UVP-Pflicht unterworfen ist sowie unter Beachtung der europarechtlichen Anforderungen wahrgenommen wird

 

- es nach geltendem Recht kein generelles Verbot des Einsatzes von Fracking-Technologie in Wasserschutzgebieten (Schutzzone I-III) gibt;

 

- nach geltendem Recht, im Zuge der Abwägung beim Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Abbau von Bodenschätzen unter Siedlungsgebieten, die Interessen der im Einwirkungsbereich eines Bergbauvorhabens lebenden Anwohner nicht entsprechend berücksichtigt werden und 

 

- die Einführung einer auf sämtliche Abbauvorhaben bezogenen Bergschadensvermutung mit Beweislastumkehr und damit des Nachweises des Bergbaubetreibers, dass ein Schaden nicht durch seine bergbauliche Tätigkeit verursacht sein kann, gegenwärtig nicht sichergestellt ist.

 

 

2. Die Bezirksversammlung Bergedorf erwartet deshalb von den beteiligten Hamburger Behörden, dass alle rechtlichen Möglichkeiten, wie sie auch von den Vertretern der Hamburger Behörden und des LBEG auf der Veranstaltung des Regionalausschusses am 12.04.13 genannt worden sind, ausgenutzt werden, um eine Genehmigung zur Förderung von Kohlenwasserstoffen mittels der Fracking-Technologie im Bezirk zu verhindern. Dabei sollen vor allem bereits festgestellte und ggf. weitere öffentliche Interessen angemessen berücksichtigt, das heißt, als schwerwiegende Versagensgründe einer absehbar beantragten Förderbewilligung nach § 8 BbergG herangezogen werden.

Bezirksamtsleiter und Vorsitzendes Mitglied werden aufgefordert, sich in diesem Sinne nachdrücklich bei den zuständigen Behörden einzusetzen.

 

 

3. Das Vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung wird aufgefordert, sich bei dem Senat der FHH und bei den Fraktionen der Hamburgischen Bürgerschaft dafür einzusetzen, dass

 

a)    sich das Bundesland Hamburg den Initiativen anderer Bundesländer im Bundesrat anschließt, um Fracking auch in Hamburg zu verhindern, und

b)    dass das Bundesland Hamburg eine Bundesratsinitiative zur Reformierung des Bundesberggesetztes (BbergG) einleitet.

 

Dabei sollen insbesondere die im Punkt 1 genannten Argumente bei der Reformierung berücksichtigt werden.

 

 

4. Das vorsitzende Mitglied setzt sich bei den zuständigen Fachbehörden dafür ein, dass bei jeglichen Anträgen auf Förderung von Kohlenwasserstoffen mittels Fracking-Technologie die betroffenen Bezirke umgehend über diese informiert werden.


 


 

 

Anlage/n:

ohne Anlagen